Aktuell 2025- Erhöhung Mindestlohn


 

Zum Jahresbeginn 2025 wird sich der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 € je geleistete Arbeitsstunde erhöhen. Damit wird im Januar 2025 erneut eine Anpassung der Löhne und Gehälter notwendig.

Folgendes müssen Sie tun:

 

  1. Gehälter/Stundensätze und Verträge prüfen

Bitte prüfen Sie, ob jeder Mitarbeiter ab 1.1.2025 einen Stundenlohn von 12,82 € erhält. (Branchenmindestlöhne natürlich entsprechend ggf. angepasst.)

Wenn die Mitarbeiter ein Gehalt beziehen, so können Sie einfach mit der beigefügten Kalkulation berechnen, ob der Mitarbeiter den Mindestlohn erhält oder nicht. wenn der gesetzliche Mindestlohn unterschritten ist, dann besteht dringender Handlungsbedarf. Bei einem Mitarbeiter mit 40 Wochenstunden vereinbarter Arbeitszeit beträgt der Mindestlohn ab 1.1.2025 2.230,68 €.

 

  1. Verträge ggf. schriftlich ändern

Wie bereits in der Vergangenheit mehrfach mitgeteilt, müssen Änderungen an Verträgen und Vereinbarungen arbeitsrechtlich nicht zwingend schriftlich fixiert werden. Jedoch schreiben sowohl die Beitragsverfahrensordnung, das Nachweisgesetz und das Teilzeitbefristungsgesetz vor, dass Änderungen der arbeitsvertraglichen Regelungen schriftlich festgehalten werden müssen. Daher ist es absolut notwendig, dass Sie eine Änderung des Gehalts und/oder der Arbeitszeit schriftlich festhalten. -> bei einer Sozialversicherungsprüfung können sonst erhebliche Nachzahlungen auf Sie zukommen.

 

  1. Änderungen bei den Gehaltszahlungen beachten

Ab Januar ändert sich nicht nur der Mindestlohn, sondern auch die Lohnsteuertabelle und die Sozialversicherungstabelle. Sollten Sie für die Festgehälter Ihrer Mitarbeiter Daueraufträge eingerichtet haben, dann müssen Sie diese im Januar anpassen. Überweisen Sie bitte immer die Werte lt. Lohnabrechnung. Gerne können wir Ihnen bzw. Ihrer Bank einen elektronischen Datensatz für die Lohnüberweisungen zukommen lassen. Wenn Sie ab Januar DATEV Unternehmen Online für die E-Rechnungen nutzen, können wir Ihnen die Überweisungsdaten ebenfalls gerne im DATEV-Programm zur einfachen und komfortablen Überweisung bereitstellen.

 

  1. Überprüfung von Preiserhöhungen

Bitte prüfen Sie im Hinblick auf die fixe Erhöhung des Mindestlohns zum 1.1.2025 ob Sie geplante Preiserhöhungen noch in diesem Jahr durchführen oder eventuell abwarten wollen. Zur Berechnung der Personalkosten habe ich Ihnen in der Anlage ein (stark vereinfachtes) Berechnungsbeispiel angefügt. Bitte prüfen Sie Ihre Stundenverrechnungssätze.

 

  1. Mini-Job-Regelung

Mitarbeiter, die aktuell unter die Minijob-Regelung (538 €-Kräfte) fallen, bleiben weiterhin als geringfügig Beschäftigte bestehen, da die Minijob-Grenze auf 556 € erhöht wird. ACHTUNG: die Mini-Jobber dürfen maximal 10 Stunden pro Woche zum Mindestlohn arbeiten. Wenn Sie einen Stundenlohn über dem Mindestlohn zahlen (bspw. 13,00 €), dann reduziert sich die maximal mögliche Stundenanzahl.

 

Bitte beachten Sie, dass es eine Vielzahl von individuellen Branchenmindestlöhnen gibt (bspw. Gebäudereinigung, Gerüstbau, Dachdecker, Bauhauptgewerbe, Maler- und Lackierer). Hier gelten abweichende Mindestlöhne.

 

Abschließend noch der Hinweis, dass die sogenannte Inflationsprämie bis zum 31.12.2024 an die Mitarbeiter ausgezahlt sein muss. Zu den Voraussetzungen und zum Ablauf der Inflationsprämie darf ich auf die aktualisierte Beilage zur Lohnabrechnung verweisen.

 

(Dies ist eine Information unseres Netzwerkpartners Steuerkanzlei Ihrig aus 10.2024 ohne Gewähr für C&C)