Das "Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung
handelsrechtlicher Vorschriften" wurde am 18.02.2016 vom Bundestag verabschiedet und
erhielt am 26.02.2016 die Zustimmung des Bundesrates (Drucksache 84/16). Daher tritt
das Gesetz planmäßig zum 21.03.2016 in Kraft.
Viele Vermittler haben aktuell eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO und
vermitteln Ihren Kunden entsprechende Finanzierungen. Gewerberechtlich profitieren diese
Vermittler von einer einjährigen Übergangsvorschrift (§160 Abs. 1 GewO). Mit anderen
Worten: Diese Vermittler müssen die Erlaubnis nach § 34i GewO bis zum 21.03.2017
erworben haben.
Kein gesetzeskonformer Versicherungsschutz
Sollte der Versicherer über den 21.03.2016 hinaus bis zum 20.03.2017
Versicherungsschutz auf Basis der „alten“ Versicherungsbedingungen bestätigen, muss
der Vermittler bedenken, dass dieser Versicherungsschutz als Nachweis für die Erlaubnis
nach § 34i GewO ungeeignet ist.
Mehr Information zum Thema und den Möglichkeiten zur Schließung der Deckungslücke finden Sie in der nachfolgende Pressemitteilung von John Versicherungsmakler GmbH vom 11.03.2016
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